Warnung für Telefonakquise im B2C- und B2B-Bereich

15. Juni 2023

Bedeutendes OVG Saarland Urteil – Eine Warnung für Telefonakquise im B2C- und B2B-Bereich

Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Saarland vom 20. April 2023 – 2 A 111/22 – setzt deutliche Grenzen für die telefonische Kundenakquise in Deutschland, insbesondere in den Bereichen Business-to-Consumer (B2C) und Business-to-Business (B2B).

Der Fall betrifft ein Unternehmen, das im Bereich des Ankaufs von Edelmetallresten von Zahnarztpraxen und Dentallaboren tätig ist und für die Kundenakquise Datensätze aus öffentlichen Verzeichnissen erhebt. Diese wurden verwendet, um potenzielle Kunden telefonisch zu Werbezwecken zu kontaktieren. Nachdem ein Zahnarzt eine Beschwerde einreichte, stellte die zuständige Datenschutzbehörde fest, dass die Datenerhebung und -speicherung des Unternehmens unzulässig war.

Dieser Fall liefert bedeutende Erkenntnisse für Unternehmen, die sich auf Telefonmarketing verlassen, und legt die rechtlichen Grenzen, die sie beachten müssen, klar dar.

Kein berechtigtes Interesse

Das Gericht hat die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO, der eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung zum Zwecke der telefonischen Werbeansprache bildet, in diesem Fall verneint.

In der Tat bekräftigte das Gericht, dass die telefonische Werbeansprache des Unternehmens den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht entspricht. Hier wird klargestellt, dass selbst das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) die Sach- und Rechtslage nicht verändert hat.

Werbeanrufe im B2C-Verhältnis

Nach dem Urteil sind Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern (B2C) aus wettbewerbs- und datenschutzrechtlicher Sicht nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung zulässig (Art. 6 Abs. 1 lit. a, 7 DS-GVO, § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 UWG). Hierdurch wird das bereits bestehende Einverständniserfordernis bekräftigt und die Anforderungen für Unternehmen, die Werbeanrufe durchführen, erhöht.

Werbeanrufe im B2B-Verhältnis

Auch in Bezug auf das B2B-Verhältnis hat das Gericht eine klare Linie gezogen. Selbst wenn angenommen wird, dass die Werbung auf die berufliche Tätigkeit des Angerufenen abzielt, besteht kein mutmaßliches Einverständnis der angesprochenen Zahnärzte für Werbeanrufe. Dieses Urteil gibt weiteren Einblick in die Bedingungen, unter denen ein mutmaßliches Einverständnis angenommen werden kann.

Die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO

Das Gericht führte aus, dass selbst wenn man die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO in Betracht zieht, kein berechtigtes Interesse des Unternehmens vorliegt. Dies liegt daran, dass die angestrebten Ziele der Datenverarbeitung mit dem Unionsrecht in Einklang stehen müssen. So verweist das Gericht auf den Art. 13 Abs. 3 RL 2002/58/EU und die Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, die auch im Kontext der DS-GVO gelten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dieses Urteil eine wichtige Erinnerung für Unternehmen darstellt, die sich auf Telefonmarketing verlassen. Es betont die Notwendigkeit, datenschutzrechtliche Vorschriften einzuhalten und stets eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen, bevor man sie zu Werbezwecken kontaktiert. Andernfalls kann dies zu rechtlichen Konsequenzen führen, wie das oben diskutierte Urteil zeigt.