Verantwortlichkeit im Hinweisgebersystem – Wer ist für den Datenschutz verantwortlich?
19. März 2025
Einleitung
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) müssen Unternehmen, Behörden und Organisationen ein sicheres Hinweisgebersystem bereitstellen. Neben der technischen Umsetzung ist die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit ein zentrales Thema. Wer ist für den Datenschutz verantwortlich, wenn ein externer Vertrauensanwalt oder eine Ombudsstelle die Hinweise entgegennimmt? Welche Anforderungen gelten für die Datenschutzerklärung? Dieser Beitrag erklärt, worauf es ankommt.
Was bedeutet „Verantwortliche Stelle“ im Datenschutz?
Nach Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist Verantwortlicher die Stelle, die allein oder gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Dies ist entscheidend für die Einhaltung der DS-GVO, insbesondere für Informationspflichten, Betroffenenrechte und Datensicherheit.
Externe Ombudsstelle oder internes System – Wer ist verantwortlich?
Viele Unternehmen setzen externe Vertrauensanwälte oder Ombudsstellen ein, um die Vertraulichkeit der Hinweisgeber zu gewährleisten. Dabei stellt sich die Frage, ob diese als Auftragsverarbeiter, eigenständige Verantwortliche oder gemeinsam mit dem Unternehmen verantwortlich sind.
Eigenständige Verantwortlichkeit der Ombudsstelle
Eine Ombudsstelle oder ein externer Vertrauensanwalt ist eigenständiger Verantwortlicher, wenn er:
- die Hinweise eigenständig entgegennimmt und prüft
- selbst entscheidet, ob und in welchem Umfang eine Meldung weitergeleitet wird
- eine eigene Kommunikation mit Hinweisgebern führt
In diesem Fall liegt keine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO vor, sondern eine eigenständige Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Vertrauensanwalt.
Gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DS-GVO
Eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht nur, wenn Unternehmen und Ombudsstelle gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheiden. Dies setzt eine Vereinbarung nach Art. 26 DS-GVO voraus. Da Vertrauensanwälte unabhängig arbeiten und keine Weisungen des Unternehmens unterliegen, besteht in der Regel keine gemeinsame Verantwortlichkeit.
Datenschutzerklärung für Hinweisgebersysteme
Bei einem Hinweisgebersystem mit einer externen Ombudsstelle müssen die Verantwortlichkeiten klar in der Datenschutzerklärung benannt werden. Diese sollte enthalten:
- Die vollständigen Kontaktdaten beider Verantwortlicher
- Eine transparente Abgrenzung der Verantwortungsbereiche
- Die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO i.V.m. § 10 HinSchG für gesetzliche Meldepflichten, Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO für berechtigtes Interesse an Compliance)
- Hinweise auf mögliche Einschränkungen von Betroffenenrechten gemäß § 8 HinSchG
Speicherung und Löschung der Daten
Nach § 11 Abs. 5 HinSchG müssen Dokumentationen spätestens drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht werden, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist erforderlich und verhältnismäßig. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn noch rechtliche Verfahren laufen oder gesetzliche Nachweispflichten bestehen.
Datenschutzrechtliche Pflichten für Unternehmen und Ombudsstellen
Beide Verantwortliche müssen unabhängig voneinander:
- die Informationspflichten nach Art. 13, 14 DS-GVO erfüllen
- technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten umsetzen (Art. 32 DS-GVO)
- Betroffenenrechte bearbeiten
- Datenschutzverletzungen gemäß Art. 33, 34 DS-GVO melden
Fazit
Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit im Hinweisgebersystem muss klar definiert sein. Externe Ombudsstellen oder Vertrauensanwälte sind in der Regel eigenständige Verantwortliche und müssen in der Datenschutzerklärung entsprechend benannt werden. Unternehmen sollten dies frühzeitig berücksichtigen, um Datenschutzverstöße zu vermeiden.
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