Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Januar 2021, 1 BvR 2853/19: Werbe-Emails an geschäftliches E-Mail-Konto, Vorlagepflicht an den EuGH wegen DSGVO Schadensersatz

14. Januar 2021

Hintergrund:

Der im Ausgangsverfahren zu beurteilende Sachverhalt warf die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen Art. 82 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DSGVO) einen Geldentschädigungsanspruch gewährt und welches Verständnis dieser Vorschrift insbesondere im Hinblick auf Erwägungsgrund 146 Satz 3 zu geben ist, der eine weite Auslegung des Schadensbegriffs im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt, die den Zielen der DSGVO in vollem Umfang entspricht.

Im konkret vorliegenden Fall hatte der Beschwerdegegner eine ungewollte E-Mail an das geschäftliche E-Mail-Konto des Beschwerdeführers geschickt.

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen, also diejenige natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO).

Dieser Geldentschädigungsanspruch ist weder in der Rechtsprechung des EuGH noch in der Literatur  erschöpfend geklärt und  kann  in seinen einzelnen, für die Beurteilung des im Ausgangsverfahrens vorgetragenen Sachverhalts notwendigen Voraussetzungen nicht unmittelbar aus der DSGVO bestimmt werden.

BVerfG:

Das Amtsgericht hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, indem es von einem Vorabentscheidungsersuchen wegen der zu klärenden Frage absah, ob im vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fall der datenschutzwidrigen Verwendung einer E-Mail-Adresse und der Übersendung einer ungewollten E-Mail an das geschäftliche E-Mail-Konto des Beschwerdeführers nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Schmerzensgeldanspruch des Beschwerdeführers in Betracht kommt. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen. Es kann einen Entzug des gesetzlichen Richters darstellen, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht nachkommt.

Das Amtsgericht hätte nicht ohne Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden dürfen, dass sich kein Anspruch des Beschwerdeführers aus der ohne seine ausdrückliche Einwilligung erfolgten Übersendung der E-Mail aus Art. 82 DSGVO ergebe, weil ein Schaden nicht eingetreten sei.

Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist somit noch ungeklärt und es besteht eine Vorlagepflicht des Amtsgerichts an den EuGH.

Sollten Sie Fragen zu diesem Sachverhalt – Schadensersatz bei ungewollten Werbe-Emails – haben, wenden Sie sich gern an uns.