Persönliche Daten im Handelsregister: Ein Muss für Geschäftsführer
29. Februar 2024
Transparenz im Geschäftsverkehr durch die Offenlegung von Geschäftsführerdaten
Das Handelsregister dient als öffentliches Verzeichnis, das Transparenz im Geschäftsverkehr gewährleistet, indem es wesentliche Informationen über die Verhältnisse von Handelsgesellschaften bereitstellt. Zu diesen Informationen gehören unter anderem der Sitz der Gesellschaft, ihre Gesellschafter, das Stammkapital und die vertretungsberechtigten Personen – also die Geschäftsführer. Besonders relevant für Geschäftsführer ist § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV), der vorschreibt, dass neben dem Namen auch das Geburtsdatum und der Wohnort eines Geschäftsführers im Register aufgenommen werden müssen.
OLG Celle: Kann der Geschäftsführer der Veröffentlichung seines Wohnortes widersprechen?
Ein bemerkenswerter Fall, der vom Oberlandesgericht Celle mit dem Beschluss vom 24. Februar 2023 (Az.: 9 W 16/23) entschieden wurde, beleuchtet die Problematik der Veröffentlichung persönlicher Daten im Handelsregister aus der Perspektive eines Geschäftsführers, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Umgang mit Sprengstoff um seine Sicherheit fürchtete. Er sah in der Veröffentlichung seiner Daten ein erhöhtes Risiko, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden.
Das Gericht entschied jedoch, dass die öffentliche Zugänglichkeit dieser Informationen von Geschäftsführern grundsätzlich hinzunehmen sei. Die Entscheidung unterstreicht die essenzielle Funktion öffentlicher Register, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs sicherstellen und zuverlässige Informationsquellen für Geschäftspartner bereitstellen.
Datenschutzrechtliche Bedenken
Trotz der datenschutzrechtlichen Bedenken, die solche Veröffentlichungen aufwerfen können, stellte das Gericht klar, dass die Funktionsweise und der Zweck öffentlicher Register vorrangig sind. Datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte stehen dieser Verpflichtung nicht entgegen. Das Gericht ließ jedoch offen, ob und wie eine Löschung der Daten bei nachweisbar erheblicher Gefährdung der Sicherheit eines Geschäftsführers möglich wäre.
Fazit
Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle ist wegweisend für die Veröffentlichung persönlicher Daten im Handelsregister und betont die Balance zwischen Transparenz im Geschäftsverkehr und den individuellen Sicherheitsbedenken von Geschäftsführern. Der Senat hat offen gelassen, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht käme und wie, insbesondere in welchem Verfahren, dies zu bewerkstelligen wäre. Im vorliegenden Verfahren hatte der Geschäftsführer eine solche Gefährdung nicht näher konkretisiert. Zudem ist in dem Register ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben.