Kündigungsbutton

7. August 2022

Seit dem 1. Juli 2022 sieht das Bürgerliche Gesetzbuch mit § 312k eine neue Regelung zur Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr vor. Es kommt nicht darauf an, dass der zu kündigende Vertrag tatsächlich auf der Website im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen wurde – entscheidend ist allein, dass es Verbrauchern ermöglicht wird, einen entsprechenden Vertrag zu schließen. Bei diesem Vertrag muss es sich um ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis handeln – um einen Vertrag, der die regelmäßige Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienst-/Werkleistungen zum Gegenstand hat. Verbraucher sollen auf diesem Weg Verträge kündigen können, die vor Inkrafttreten dieser neuen Regelung zustande gekommen sind – der Kündigungsbutton ist also nicht nur Neuverträgen vorbehalten. Das Kündigungsverfahren, für das betroffene Unternehmer die technischen Vorkehrungen treffen müssen, unterteilt sich dann in

  • Kündigungsschaltfläche
  • Bestätigungsseite & -schaltfläche
  • Speichermöglichkeit & Kündigungsbestätigung

Empfehlung: Sofern Sie mit Verbrauchern entgeltliches Dauerschuldverhältnisse abschließen, implementieren Sie einen Kündigungsbutton. Stellen Sie darüber hinaus sicher, dass Verbraucher auf der Website eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Website abschließbaren Vertrags abgeben können.

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