Neue Vorgaben für Plattformbetreiber: Aktives Vorgehen gegen Cybergrooming, Hate Speech und Mobbing
26. März 2021
Am 5. März hat der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung das „Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes“ beschlossen. Es soll das bisherige Gesetz modernisieren und auf die heutige digitale Medienrealität von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sein.
Die gesetzlichen Regelungen sollen vor allem nicht wie bisher nur auf die Abwehr von Konfrontationsrisiken abzielen; vorrangig soll ein Augenmerk gerade auf Interaktionsrisiken gesetzt werden. Das bedeutet, dass beispielsweise bei der Altersbewertung eines Spiels nicht ausschließlich auf den darin erhaltenen gewaltdarstellenden Inhalt geachtet wird, sondern auch darauf, ob es ungeschützte Kommunikation mit Fremden ermöglicht. Die Alterskennzeichen gewinnen dadurch erheblich an Aussage- und Orientierungskraft für Eltern.
Deshalb werden durch die Novellierung für Kinder und Jugendliche relevante Internetdienste verpflichtet, angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen für eine unbeschwerte Teilhabe zu treffen (sogenannte Anbietervorsorge). Eltern können dadurch die Mediennutzung ihrer Kinder besser begleiten und steuern. Zudem werden vereinfachte Hilfs- und Beschwerdesysteme für Kinder und Jugendliche eingerichtet. Das wichtigste allerdings sind die Voreinstellungen der Anbieter selbst, die die Kinder und Jugendliche insbesondere vor Interaktionsrisiken wie Mobbing, sexualisierter Ansprache („Cybergrooming“), Hassrede, Tracking und Kostenfallen schützen. Sie sollen sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche etwa bei Spielen oder in sozialen Netzwerken von Fremden nicht mehr einfach gefunden und angesprochen werden können. Oder dass Kostenfallen wie Loot Boxes standardmäßig deaktiviert sind.
Mehr Durchsetzung der Regelungen soll durch die „Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz“ (Weiterentwicklung der bestehenden „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien“ (BPjM)) gesichert werden. Vor allem auch ausländische Anbieter werden in den Blick genommen und dazu verpflichtet, in Deutschland Empfangsbevollmächtigte zu benennen.
Die Auflagen gelten für große, kommerzielle Internetdienste, die von Kindern und Jugendlichen genutzt werden. Dazu zählen soziale Netzwerke oder Messenger-Dienste. Dienste, die regelmäßig nur von Erwachsenen genutzt werden, wie berufliche Netzwerke oder wissenschaftliche Foren, sind hingegen nicht erfasst. Es wird eine Relevanzschwelle eingeführt.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Ermittlung, inwieweit Sie unter die gesetzlichen Neuregelungen fallen , beziehungsweise welche Besonderheiten für Ihre Plattform zu beachten sind, um Kinder und Jugendliche im Netz besser zu schützen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.