Kein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten aus dem Handelsregister für GmbH-Geschäftsführer

21. Juni 2024

Einführung

Am 23. Januar 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein bedeutendes Urteil gefällt, das die Datenschutzrechte von Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) betrifft. Das Urteil im Verfahren II ZB 7/23 stellt klar, dass Geschäftsführer keinen Anspruch auf Löschung ihres Geburtsdatums und Wohnorts aus dem Handelsregister gemäß Art. 17 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben. Dieser Blogartikel beleuchtet die wesentlichen Aspekte dieses Urteils und seine Bedeutung für Geschäftsführer und die Praxis der Handelsregisterführung.

Hintergrund des BGH-Urteils

Der Kläger, Geschäftsführer einer GmbH, beantragte die Löschung seines Geburtsdatums und Wohnorts aus dem Handelsregister. Er begründete seinen Antrag mit seiner beruflichen Tätigkeit im Umgang mit Sprengstoff, die ihn einem erhöhten Entführungs- oder Raubrisiko aussetze. Daher seien seine Daten auch im Melderegister gesperrt.

Rechtliche Verpflichtung zur Eintragung der Daten

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Gericht stellte klar, dass die Eintragung und Offenlegung des Geburtsdatums und Wohnorts eines Geschäftsführers im Handelsregister zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sei und daher nicht unter Art. 17 Abs. 1 DSGVO falle.

Wesentliche Gründe

  1. Rechtliche Verpflichtung zur Eintragung: Nach § 7 Abs. 1 GmbHG muss die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, einschließlich der Angabe des Geburtsdatums und des Wohnorts des Geschäftsführers. Diese Praxis ist langjährig etabliert und wird als rechtlich verbindlich anerkannt.
  2. Kein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO: Die Datenverarbeitung erfolgt aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO. Daher besteht kein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO. Dies gilt auch, wenn die Verarbeitung zugleich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO erlaubt wäre.
  3. Kein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO: Ein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DSGVO besteht ebenfalls nicht, da die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
  4. Öffentliches Interesse und Verhältnismäßigkeit: Die Eintragung und Offenlegung der Daten dienen dem öffentlichen Interesse an der Führung eines funktionsfähigen Handelsregisters und der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Die Nachteile für den Betroffenen stehen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des BGH betont die Wichtigkeit der Transparenz im Handelsverkehr und die Notwendigkeit, personenbezogene Daten von Geschäftsführern im Handelsregister offen zu legen. Dies ist unerlässlich, um die Zuverlässigkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs zu gewährleisten. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass die Datenschutzrechte der Geschäftsführer im Hinblick auf die rechtlichen Verpflichtungen zur Eintragung und Offenlegung ihrer Daten im Handelsregister beschränkt sind.

Keine Löschung nach DSGVO

Das BGH-Urteil vom 23. Januar 2024 stellt klar, dass Geschäftsführer von GmbHs keinen Anspruch auf Löschung ihres Geburtsdatums und Wohnorts aus dem Handelsregister haben. Diese Entscheidung unterstreicht die rechtlichen Pflichten und das öffentliche Interesse an einer transparenten Handelsregisterführung. Für Geschäftsführer bedeutet dies, dass ihre personenbezogenen Daten weiterhin im Handelsregister zugänglich bleiben, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs zu gewährleisten.

Für weiterführende Informationen und den vollständigen Urteilstext besuchen Sie bitte hier.