Kaufverträge über angeblich wertvolle Faksimile (Bücher) häufig rechtlich angreifbar
13. Januar 2022
Angebliche wertvolle Faksimile häufig tatsächlich wertlose einfache Kopien
Zunächst ist es legitim eigene Werke zu einem selbst bestimmten Preis zum Verkauf anzubieten. Das dabei der Verkäufer häufig einen höheren Preis erzielt, als das Werk im Einkauf oder Produktion kostet, ist auch ganz verständlich und in Ordnung. Problematisch wird es dann, wenn der Verkäufer dabei die Unerfahrenheit eines Käufers ausnutzt und/oder ein „auffälliges Missverhältnis“ zwischen Kaufpreis und Marktwert besteht.
Ein Kaufvertrag kann wegen Sittenwidrigkeit oder Wucher nichtig sein
Ein solcher Kaufvertrag ist regelmäßig nichtig, wenn dieser gegen die „guten Sitten“ verstößt. Das ist dann der Fall, wenn ein „auffälliges Missverhältnis“ vorliegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Kaufpreis mehr als das Doppelte des Wertes der Leistung (200-Prozent-Grenze) beträgt. Für die teuer verkauften Faksimile ist diese Grenzen stets überschritten, sind die Bücher doch tatsächlich nur die Kosten für eine einfache Kopie wert.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird bei Vorliegen einer derartigen Situation wie den Faksimile-Kaufverträgen stets eine verwerfliche Gesinnung des Verkäufers widerleglich vermutet. Die Konsequenz ist, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, d.h. die Rückgabe des Buches gegen Rückzahlung des Kaufpreises.
Ein Kaufvertrag kann wegen Irrtum über Wert anfechtbar sein
Daneben gibt es weitere Punkte, die wir als Rechtsanwälte gegen solche Kaufverträge vorbringen können. Dazu zählt beispielsweise die Anfechtung wegen Irrtums über „verkehrswesentliche Eigenschaft“ des Faksimiles. Kann der Käufer den Kaufvertrag wirksam anfechten, so ist dieser gem. § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Das heißt, der Käufer wird so gestellt, als hätte der Kaufvertrag nicht stattgefunden.
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