LG Rostock – Az.: 3 O 762/19: Fehlende Cookie-Einwilligung bei optisch irreführender Gestaltung
15. September 2020
Websitebetreiber könnten in der – v.a. farblichen – Gestaltung ihrer Cookie-Banner bzw. Cookie Consent Tools weiter eingeschränkt werden.
Das LG Rostock entschied in einem Urteil vom 15.09.2020 – Az.: 3 O 762/19 – gegen „advocado.de“, dass die Verwendung eines „Cookie Banners“ unzulässig ist, bei welchem die umfassende Zustimmung zur Datenverarbeitung für Cookies gegenüber einer eingeschränkten Zustimmung technisch und optisch so ausgestaltet ist, dass der Betroffene letztere nicht als gleichwertige Einwilligungsmöglichkeit wahrnimmt.
Bisherige Rechtslage:
Deutschland hat die sog. Cookie-Richtlinie (2002) in Bezug auf die Einwilligungserklärung bei personenbezogenen Daten damals in § 15 Abs. 3 TMG im Rahmen einer „Opt-Out“- Lösung umgesetzt. Doch schon 2019 erklärte der EuGH, aufgrund der durch die DSGVO geänderten Gesetzeslage, im „Planet49“-Urteil diese Lösung für unzulässig (dazu BGH Urt. V. 28.05.2020, Az. I ZR 7/16 „Cookie-Einwilligung II“). Seitdem gilt eine aktive Einwilligungspflicht für Werbe-, Analyse-, Marketingcookies etc. („Opt-In“). Ausgeschlossen sind lediglich technisch notwendige Cookies, auch wenn diese personenbezogene Daten verarbeiten. In der Praxis wurde dies durch Cookie-Banner bzw. Cookie Consent Tools umgesetzt, bei denen auch keine vorangehakten Cookies zulässig waren. Im Ergebnis bedeutete dies, dass Nicht-technisch-notwendige-Cookies erst nach aktiv gesetzter und informierter („Datenschutzerklärung“) ausdrücklicher Einwilligung auf dem Gerät des Nutzers gespeichert werden dürfen.
Weitere Einschränkungen durch das LG Rostock:
In dem Urteil des LG Rostock diskutierte das Gericht nun unter anderem die farbliche Hinterlegung der zur Auswahl stehenden Einwilligungs-Button. Der Angeklagte hatte einerseits einen farbig (grün) hervortretenden Button mit der Beschreibung „Cookies zulassen“ als Auswahloption; die sich im unteren Teil befindlichen vier Ankreuzkästchen waren allerdings schon vorausgewählt („Opt-Out“). Andererseits gab es einen unscheinbaren zweiten Button „nur notwendige Cookies zulassen“. Über „Details anzeigen“ bestand die Möglichkeit eine Liste der verwendeten Cookies einzusehen. Der Grund für diese Gestaltung ist aus Sicht des Website-Betreibers ein einfacher. Die meisten Nutzer reagieren aus Bequemlichkeit ohne längere Befassung auf diese Call-to-Action Buttons (sog. Nudging) und stimmen so den nicht notwendigen Cookies zu. Das Gericht allerdings entschied, dass diese Gestaltung dazu führt, dass keine wirksame Einwilligung vom Nutzer eingeholt werden konnte. „Zwar hat der Verbraucher die Möglichkeit sich die Details anzeigen zu lassen und einzelne Cookies abzuwählen. Tatsächlich wird der Verbraucher jedoch regelmäßig den Aufwand eines solchen Vorgehens scheuen und deshalb den Button ohne vorherige Information über die Details betätigen. […] Der Umstand, dass der Nutzer bei dem nun verwendeten Cookie-Banner auch die Möglichkeit hat, über den Bereich „Nur notwendige Cookies verwenden“ seine Einwilligung auf technisch notwendige Cookies zu beschränken, ändert an der Beurteilung nichts. Insoweit ist festzuhalten, dass dieser Button gar nicht als anklickbare Schaltfläche zu erkennen ist. Zudem tritt er auch neben dem grün unterlegten und damit als vorbelegt erscheinenden „Cookie zulassen“-Button in den Hintergrund. Diese Möglichkeit wird von einer Vielzahl der Verbraucher deshalb regelmäßig gar nicht als gleichwertige Einwilligungsmöglichkeit wahrgenommen werden. […]“
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Wichtig aber für Website-Betreiber ist, dass es auch nach Bestandskraft des Urteils trotzdem Spielräume für die Gestaltung von Cookie Bannern geben wird. Es dürfte auch nach dem Urteil zunächst grundsätzlich erlaubt sein, die Aufmerksamkeit des Nutzers auf die gewünschte „Volleinwilligung“ zu lenken, solange man die für den Betreiber ungewollte Alternative nicht bewusst verschleiert bzw. versteckt und vorangehakte Cookies verwendet.
Wir beraten Sie gern zur Gestaltung von Cookie-Bannern. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.