OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 19.01.2021, 11 LA 16/20: Datenschutzrechtliche Verwarnung wegen eines auf einer Facebook-Fanpage veröffentlichten Fotos

19. Januar 2021

Hintergrund: Fotos und Einwilligung

Ein Ortsverein der A-Partei (Kläger) hatte auf Facebook ein Bild hochgeladen, welches auf einer Veranstaltung für den Bau einer Ampelanlage geschossen wurde. Auf diesem Bild ist unter anderem ein Ehepaar gut erkennbar abgebildet, das zu dieser Veröffentlichung keine Einwilligung erteilt hatte. Daraufhin wurde der Ortsverein im Rahmen eines aufsichtsbehördlichen Prüfungsverfahrens nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verwarnt. Gegen diese Verwarnung legte der Kläger Klage ein.

Beschluss

Die Veröffentlichung eines Fotos auf einer Fanpage bei Facebook, auf dem Personen identifizierbar sind, stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die einer Legitimation nach datenschutzrechtlichen Vorschriften bedarf. Kann das Ziel einer Datenverarbeitung auch durch die Veröffentlichung anonymisierter Daten erreicht werden, ist eine Veröffentlichung der Klardaten nicht erforderlich. Bei einem auf einer Facebook-Fanpage veröffentlichten Foto, auf dem Personen identifizierbar sind, die in die Veröffentlichung nicht eingewilligt haben, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zugunsten der betroffenen Personen u.a. zu berücksichtigen, dass eine solche Veröffentlichung aufgrund bestehender Missbrauchsmöglichkeiten sowie aufgrund der großen Reichweite derartiger Netzwerke mit erheblichen Risiken verbunden ist. Art. 21 GG, § 1 ParteienG stellen keine spezifischen Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und Abs. 3 DS-GVO dar.

Parteien, Unternehmen und Vereinen ist es zu raten die Verwendung von Fotos rechtlich abzusichern und stets sicherzustellen, dass eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung vorliegt. Das bedeutet nicht zwingend, dass stets eine Einwilligung erforderlich ist. Auch eine Verarbeitung auf Grundlage des berechtigten Interesses ist möglich. Hierbei sollte jedoch stets vorab die Interessensabwägung dokumentiert werden.

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