EuGH: Auslegung des Art. 9 Abs. 1 DSGVO – Veröffentlichung sensibler Informationen

2. September 2022

Auf Vorlage eines litauischen Regionalverwaltungsgerichts hat der EuGH (Urt. v. 1.8.‌2022 – C-184/20) entschieden, dass der Anwendungsbereich Art. 9 Abs. 1 DS-GVO, Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, weit auszulegen ist.

Dabei ging es um die Veröffentlichung personenbezogener Daten auf der Webseite der litauischen Obersten Kommission für Dienstethik. Diese stammen aus der Erklärung über private Interessen, die jeder Leiter einer öffentlichen Einrichtung, die öffentliche Mittel erhält, bei der Kommission vorlegen muss.

Das vorlegende Gericht hatte Zweifel, ob eine im litauischen Gesetz über den Interessenausgleich hierzu vorgesehene Regelung mit dem Datenschutz vereinbar sei. Die in einer Erklärung über private Interessen enthaltenen personenbezogenen Daten könnten Informationen über das Privatleben der erklärungspflichtigen Person, ihres Ehegatten, Lebensgefährten oder Partners oder ihrer Kinder offenlegen, sodass ihre Verbreitung geeignet sei, das Recht der betroffenen Personen auf Achtung ihres Privatlebens zu verletzen. Diese Daten könnten nämlich besonders sensible Informationen offenbaren, wie etwa die Tatsache, dass die betroffene Person in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder mit einer Person gleichen Geschlechts lebe, und die Verbreitung dieser Informationen könne zu erheblichen Unannehmlichkeiten im Privatleben dieser Personen führen.

Art. 8 Abs. 1 RL 95/46 und Art. 9 Abs. 1 DS-GVO sind dahin auszulegen, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die geeignet sind, die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person indirekt zu offenbaren, auf der Webseite der Behörde, die für die Entgegennahme und die inhaltliche Kontrolle von Erklärungen über private Interessen zuständig ist, eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten i. S. d. Bestimmungen darstellt. Diese Bestimmungen können nicht dahin ausgelegt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die indirekt sensible Informationen über eine natürliche Person offenbaren, von der in diesen Bestimmungen vorgesehenen verstärkten Schutzregelung ausgenommen ist, da andernfalls die praktische Wirksamkeit dieser Regelung und der von ihr bezweckte Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen beeinträchtigt würden.

Die Bedeutung der Entscheidung kann kaum überschätzt werden, lassen sich doch aus vielerlei Merkmalen Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten ziehen. Z.B. aus der Kleidergröße. Problematisch ist, dass die Verarbeitung besondere Kategorien personenbezogener Daten nur äußerst eingeschränkt im Rahmen des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO möglich ist. Verantwortliche werden hier erhöhten Umsetzungs- und Dokumentationsaufwand betreiben müssen.