E-Mail-Marketing
7. August 2022
Nachweis der Einwilligung im E-Mail-Marketing (Newsletter)
Für die Versendung von Werbung per E-Mails bedarf es grds. einer Einwilligung der Betroffenen Person. Werbemails werden meist auf eine elektronische Einwilligung mittels des sog. Double-Opt-In-Verfahrens gestützt. Betroffene bestreiten oft, solche Einwilligungen abgegeben zu haben oder können sich daran nicht mehr erinnern. Die Aufsichtsbehörde NRW hat sich hierzu in ihrem aktuellen Tätigkeitsbericht geäußert, wonach das Double-Opt-In-Verfahren, den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 DS- GVO und des Bundesgerichthofes (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 164/09) bei der Protokollierung zu berücksichtigen sind. Das bloße Abspeichern einer IP-Adresse und die Behauptung, dass von dieser IP-Adresse aus eine Einwilligung erteilt worden sei, genügt dem BGH nicht. Die Einwilligung muss vollständig nachweisbar sein, auch hinsichtlich ihres Wortlauts. Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken. Zu protokollieren ist das gesamte Opt-In-Verfahren.
Empfehlung: Auch wenn für die Praxis damit hohe Hürden gesetzt werden, sind diese dennoch nachvollziehbar und umzusetzen. Die Speicherung des Zeitstempels allein lässt nicht erkennen, in welchem Umfang die betroffene Person in das E-Mail-Marketing eingewilligt hat. Wir empfehlen die gespeicherten Daten im Anmeldeverfahren zum E-Mail-Marketing zu überprüfen.
Wenn Sie Fragen oder gar ein Schreiben der Aufsichtsbehörden erhalten haben, unterstützen wir Sie gerne mit unserer Expertise. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf!