Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und die Umbenennung des TTDSG: Was Webseitenbetreiber jetzt tun müssen

5. Juni 2024

Am 14. Mai 2024 trat das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft, welches das bisherige Telemediengesetz (TMG) ablöst und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) umbenennt. Nahezu jeder Webseitenbetreiber muss jetzt aktiv werden, um sein Impressum und seine Datenschutzerklärung zu aktualisieren. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, was das DDG regelt und welche Änderungen konkret notwendig sind.

Inhaltsverzeichnis

1. Was regelt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)?
2. Auswirkungen auf Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung
3. Was müssen Webseitenbetreiber jetzt tun?

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1. Was regelt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)?

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ergänzt den Digital Services Act (DSA) der EU, welcher seit dem 17. Februar 2024 in Kraft ist. Ziel des DSA ist es, rechtswidrige Inhalte im Internet zu reduzieren und umfangreiche Pflichten für Online-Dienste festzulegen. Das DDG konkretisiert diese Pflichten für Deutschland und ersetzt dabei das bisherige Telemediengesetz (TMG) sowie das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG).

2. Auswirkungen auf Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung

Das DDG bringt vor allem redaktionelle Änderungen mit sich, die dennoch von großer Bedeutung sind:

Impressumspflicht: Die Verpflichtung zur Angabe eines Impressums, die bisher in § 5 TMG geregelt war, findet sich nun in § 5 DDG. Inhaltlich ändert sich an der Impressumspflicht nichts, es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung.

Umbenennung des TTDSG: Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Dies betrifft ebenfalls nur die Benennung, nicht aber den Inhalt des Gesetzes.

3. Was müssen Webseitenbetreiber jetzt tun?

3.1. Impressum aktualisieren

Webseitenbetreiber sollten ihr Impressum überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Wenn Ihr Impressum bisher auf § 5 TMG verweist, sollten Sie diesen Hinweis entfernen oder auf § 5 DDG ändern. Da es keine gesetzliche Pflicht gibt, den Paragraphen im Impressum anzugeben, empfehlen wir, auf die Nennung des Paragraphen ganz zu verzichten. So vermeiden Sie das Risiko, in Zukunft erneut redaktionelle Anpassungen vornehmen zu müssen.

3.2. Datenschutzerklärung aktualisieren

In Ihrer Datenschutzerklärung müssen Sie auf die korrekten Rechtsgrundlagen verweisen. Wenn Sie bisher auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verwiesen haben, müssen Sie dies jetzt in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) ändern. Achten Sie darauf, den neuen Namen des Gesetzes in Ihrer gesamten Datenschutzerklärung zu verwenden.

Fazit

Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) und der Umbenennung des TTDSG sind alle Webseitenbetreiber gefordert, ihre rechtlichen Angaben anzupassen. Durch die beschriebenen Schritte stellen Sie sicher, dass Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bleiben Sie auf dem Laufenden und prüfen Sie regelmäßig, ob weitere Änderungen notwendig sind, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.