EUIPO (European Union Intellectual Property Office), Dec. from 12.2.2021 No.: B 003029595
16. März 2021
Weder eine englische eingetragene noch eine nicht eingetragene Marke aus UK berechtigt zu einem erfolgreichen Widerspruch gegen eine Unionsmarke.
Hintergrund: Brexit und Markenrecht
Am 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich (UK) aus der Europäischen Union ausgetreten, wobei eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 galt. Während dieser Übergangszeit blieb das Recht der Europäischen Union im Vereinigten Königreich anwendbar. Ab dem 01.01.2021 gelten die Rechte des Vereinigten Königreichs nicht mehr als ältere Rechte, die „in einem Mitgliedstaat“ für die Zwecke von Verfahren aus relativen Gründen geschützt sind. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 8 Absätze 1, 4 und 5 der Unionsmarkenverordnung (UMV englisch EUTMR), die im Präsens formuliert sind, müssen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sein.
Entscheidung: UK-Marke keine Unionsmarke mehr
Da nicht eingetragene Marken auf Ebene der Europäischen Union nicht geschützt sind, ist eine „nicht eingetragene Unionsmarke“ keine geeignete Grundlage für einen Widerspruch. Das Vereinigte Königreich kann nicht als gültiges Territorium des betreffenden Verfahrens geltend gemacht werden, da die Rechte des Vereinigten Königreichs für die Zwecke eines Verfahrens, das auf relative Gründe gestützt wird, von vornherein nicht mehr zu den „in einem Mitgliedstaat“ geschützten älteren Rechten gehören.
Lediglich zitierte Bestimmungen des Rechts des Vereinigten Königreichs innerhalb des Textes des Vorbringens der Widersprechenden reichen jedenfalls nicht aus, um den Widerspruch in Bezug auf Artikel 8 Absatz 4 UMV zu begründen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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