BGH-Urteil vom 17.12.2020 – I ZR 228/19: Inhaber eines Internetanschlusses trifft keine vorgerichtliche Aufklärungspflicht
26. März 2021
Die Inhaberin eines urheberrechtlich geschützten Werkes (Computerspiel „Saints Row 3“), das ohne ihre Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde, klagte den Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten ein. Jedoch ohne Erfolg.
Mit dem hierfür nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, besteht regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung. Der Anschlussinhaber ist nicht dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären.
Eine dahingehende Aufklärungspflicht des Beklagten ergibt sich weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag noch aus Verschulden bei Vertragsschluss. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht auch keine andere gesetzliche Sonderverbindung, die Grundlage für eine Aufklärungspflicht des Beklagten sein könnte. Ein Anspruch aus § 826 BGB ist gleichfalls ausgeschlossen, weil das Verhalten des Beklagten keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin darstellt. Das Unionsrecht erfordert die Anerkennung einer gesetzlichen Sonderverbindung zwischen dem Rechtsinhaber und dem Anschlussinhaber nicht.