Auslistung aus Google
10. Mai 2023
Das Recht auf Vergessenwerden im Internet: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Kurzer Überblick
Das Internet vergisst nie – diesen Satz hat wohl jeder schon einmal gehört. Doch was passiert, wenn man möchte, dass bestimmte Informationen über einen selbst aus dem Internet verschwinden? Eine Antwort auf diese Frage gibt ein Fall, der vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde. Dieser hat weitere Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung gegen Google aufgestellt.
Hintergrund der Entscheidung
Der Kläger war ehemaliger Geschäftsführer eines Regionalverbandes. Über seine Abwesenheit während einer Krise wurde in der Presse berichtet, und diese Berichte sind auch heute noch auffindbar, wenn man seinen Namen bei Google eingibt. Er verlangte deshalb von Google, diese Berichte aus den Suchergebnissen zu entfernen.
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung gegen Google
Der BGH hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Löschung dieser Suchergebnisse hat. Die Begründung: Die Berichterstattung über den Kläger sei durch das öffentliche Interesse gedeckt und müsse daher vom Kläger hingenommen werden. Auch wenn seit der Veröffentlichung der Berichte einige Zeit vergangen ist, hat das öffentliche Interesse an den Informationen nicht abgenommen.
Was bedeutet das für uns?
Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass das öffentliche Interesse an Informationen über eine Person auch im Internet fortbesteht. Eine Löschung von Suchergebnissen kann nur erfolgen, wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen das öffentliche Interesse überwiegt. Dabei kann die Belastung des Betroffenen nicht allein aus der Tatsache abgeleitet werden, dass eine Information im Internet zugänglich ist. Es kommt auch darauf an, wie weit die Information verbreitet und von Suchmaschinen priorisiert wird.
Die Entscheidung ist wichtig, weil sie klarstellt, dass das „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet nicht uneingeschränkt gilt. Sie macht deutlich, dass das öffentliche Interesse an bestimmten Informationen das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen überwiegen kann. Gleichzeitig betont sie, dass jede Situation individuell betrachtet werden muss, um zu entscheiden, welches Recht schwerer wiegt. Es ist also nicht einfach, unerwünschte Informationen aus dem Internet entfernen zu lassen – aber auch nicht unmöglich.